Weitergabe von eMailadressen

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Re: Weitergabe von eMailadressen

Beitrag von Administrator » Sa 29. Jun 2013, 10:17

Als Ergänzung zum vor stehenden Beitrag hier ein interessanter Link zum Thema "eMail-Weitergabe" bzw "-Versand":

E-Mail-Fehlbedienung zieht Bußgeld wegen Datenschutzverstoßes nach sich

Den Originalartikel des BayLDA finden Sie hier!
MfG (Mit fränkischen Grüßen) :smilew:

Ihr Webmaster der

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Weitergabe von eMailadressen

Beitrag von Administrator » Mo 29. Okt 2012, 10:38

Zur Information: Dies stellt keine rechtliche Beratung dar! Zur Absicherung holen Sie sich unbedingt fachlichen Rechtsbeistand!

Ausgehend von der Frage, ob der Webmaster ihm zur Kenntnis gekommene (eMail-) Adressen weitergeben darf, habe ich mich mit der dafür maßgeblichen Stelle, dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht, in Verbindung gesetzt.

Grundsätzlich gilt:

Sofern es sich erkennbar um eine allgemeine Mailadresse handelt wie z.B. info@stadt-nuernberg.de o.ä. ist eine Weitergabe unproblematisch, da sich erkennbar keine natürliche sondern eine juristische Person dahinter verbirgt.

Handelt es sich jedoch um eine personalisierte Mailadresse, hinter der sich eine natürliche (bestimmte oder bestimmbare (1) ) Person vermuten läßt (so z.B. klausduedder@xyz.de oder auch xyz@gmx.de o. ä.) ist die Weitergabe nicht gestattet, es sei denn, der Betreffende hat der Weitergabe explizit zugestimmt. Dies kann erreicht werden durch z.B.
  • Direkte Anfrage beim Inhaber der betreffenden Mailadresse mit Zustimmung durch Selbigen oder auch
  • Einrichten einer Checkbox ("Häkchen setzen") in einem Kontaktformular, welche (wichtig!) durch den Kontaktaufnehmenden explizit angeklickt werden muß (!). Diese Checkbox darf nicht mit einem Häkchen voreingestellt sein! Der Text kann dem Verwendungszweck angepaßt sein, in unserem Falle wäre also folgender Text möglich: "Ich bin damit einverstanden, daß meine eMail-Adresse an andere Karl May-Interessierte zwecks Kontaktaufnahme weitergegeben werden darf!" o.ä.. Das Nutzen einer sog. "Checkbox" ist deshalb möglich, weil die Einholung der Einwilligung im (elektronischen) Internet naturgemäß in bestimmten Fällen nur per Internet möglich ist (vgl. Telemediengesetz [TMG] § 13).
Andernfalls ist laut BDSG die Weitergabe einer eMailadresse nicht gestattet. Soweit die Kernaussage des Landesamtes.

Eine E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum (2) i.S.d.
  • § 1 Abs. 2 TDDSG (Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz))
i.V.m.
  • § 3 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
dar. (3)

Da wir also nun wissen, daß eine eMail-Adresse, sofern sie personalisiert sein könnte, als "personenbezogenes Datum" gilt, stellt sich als Nächstes die Frage, wie zukünftig eMails verschickt werden sollen, welche eine größere Anzahl von Empfängern haben.

Ist es erlaubt, mehrere eMail-Adressen in das "An"-Feld zu setzen? Oder muß ich das "Cc"-Feld nutzen? Oder gar das "Bcc"-Feld?

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz so einfach wie die Frage der Weitergaben von eMail-Adressen.

Sofern ein geschlossener Kreis (z.B. Mitglieder eines Vereines, Mitarbeiter eines Betriebes oder einer Verwaltung) Empfänger einer eMail ist, wäre ein offener Mailverteiler durchaus möglich. Der Zweck muß eindeutig geregelt sein. Dies jedoch ist m. W. auch die einzigste Möglichkeit.

Gedankenspiel: Setzen wir den Fall, daß irgendjemand Mailadressen im "An"-Verteiler veröffentlicht. Nehmen wir ferner an, daß unter den Empfängern jemand mit Geschäftssinn ist und die nun bekanntgewordenen eMail-Adressen dazu nutzt, Werbung für z.B. sein Unternehmen zu versenden.

Was geschieht? Der Empfänger klagt ggf. auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung. Hierdurch entstehen Kosten. Wer würde diese tragen? Derjenige, welcher unaufgefordert die eMail-Adresse weitergegeben hat?


Daher ist es i.d.R. von Vorteil, einen eMail-Verteiler von vornherein als "Bcc" abzusenden. (4)

Aber Achtung!
Sofern der Empfänger aus Gründen der Vereinfachung den "Allen antworten"-Button anklickt, erhalten möglicherweise alle zuvor versteckten (!) Empfänger ebenfalls seine Antwort und erhalten damit auch seine eMail-Adresse! (5)

Was könnte man nun tun?
Ggf. kann man bereits in der ersten Zeile einer Mail darauf hinweisen, daß die Mail als Bcc versandt wurde und der "Alle antworten"-Button nicht benutzt werden sollte.

(Ob jedoch mein Tip mit dem "Bcc"-Hinweis rechtlich haltbar ist, ist m. W. noch nicht gerichtlich festgestellt. Allerdings begibt man sich nicht auf das dünne Eis, ein persönliches Datum preiszugeben und weist den Empfänger gleichzeitig darauf hin, daß er bei Nutzung des "Allen antworten"-Buttons das Risiko der eMail-Adressen-Weitergabe selber trägt.)

Was passiert, wenn's passiert?
Es ist geschehen - die Mailadressen sind in das "An"- oder das "Cc"-Feld gerutscht! Was nun?

In diversen Foren ist man der Meinung, daß im Schaden- (oder Regreß-)fall die Frage zu klären wäre, ob dies absichtlich oder unabsichtlich geschah.
Kann der Absender nachweisen, daß er sonst immer (also vorher und auch danach) als "Bcc" geschickt hat, jedoch in diesem Fall (ohne Wiederholung!) daneben getippt hat, mag eine rechtliche Bewertung anders als bei Vorsatz aussehen.

Da ich jedoch kein Rechtskundiger und kein Rechtsberater bin, kann ich für meinen Teil zum Abschluß dieses Vortrages nur eindringlich davor warnen, eMail-Adressen leichtfertig weiterzugeben oder diese Anderen kundzutun.

Dies abzuklären kann nur und ausschließlich über einen Rechtskundigen erfolgen.
Leider bleibt festzustellen, daß unterschiedliche Gerichte unterschiedlich urteilen. Ferner ist erfahrungsgemäß der Einzelfall maßgeblich.

Fußnoten:

(1) Die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) definiert den Begriff der personenbezogenen Daten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Artikel 2 lit. a als alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann [...].

(2) "Personenbezogenes Datum" i. S. eines Gesetzes = Singular von "Personenbezogene Daten".

(3) OLG Bamberg
Datum der Entscheidung: 12.05.2005
Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 2005, Az.: 1 U 143/04
Normen:
BDSG: § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
BGB: § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
TDDSG: § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3

(4) BCC: Blind Carbon Copy, Blindkopie

Das BCC-Feld enthält eine oder mehrere durch Kommata getrennte E-Mail-Adressen, an die eine Kopie der E-Mail gesendet wird, ohne dass das für die anderen angegebenen Empfänger sichtbar sein soll ("Blindkopie"). Durch eine Blindkopie sollen die Empfänger von Rund-Mails vor der Adressen-Sammlung von bösartigen Diensten wie z. B. Spambots gesichert werden.

Da die Adressaten (also auch die BCC-Adressaten) dem Mailserver vor der Übertragung der E-Mail mitgeteilt werden, kann das Prinzip technisch einfach umgesetzt werden: BCC-Adressaten werden als Empfänger genannt, in der anschließend übermittelten E-Mail entfällt dann die BCC-Zeile oder wird verändert übertragen. Die Handhabung der BCC-Zeile ist aber nicht eindeutig vorgegeben. Je nach Implementierung im verwendeten E-Mail-Programm und der beteiligten Mailserver (!) ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  1. Die BCC-Zeile wird vor der Übertragung vollständig aus dem Header der E-Mail entfernt. Die Nachricht wird jedoch trotzdem an alle Empfänger übermittelt. Die BCC-Empfänger sehen beim Eingang der E-Mail nicht, dass sie im BCC-Feld geführt wurden. Die Gefahr ist dann größer, dass sie versehentlich an alle Empfänger antworten und damit ihre E-Mail-Adresse und die Tatsache preisgeben, dass sie auch die E-Mail erhalten haben.
  2. Die in der To- und CC-Zeile genannten Empfänger erhalten wie oben eine Kopie der E-Mail, aus der die BCC-Zeile entfernt wurde. Die in der BCC-Zeile aufgeführten Adressaten hingegen erhalten eine Kopie, in der die BCC-Zeile erhalten bleibt. Je nach E-Mail-Programm erhält entweder jeder BCC-Adressat eine Kopie, in der nur seine E-Mail-Adresse steht, oder alle Empfänger erhalten die gleiche BCC-Zeile. In letzterem Fall ist es Empfängern einer Blindkopie möglich, alle anderen BCC-Adressaten zu sehen.
  3. Der Inhalt der BCC-Zeile wird bei der Übertragung entfernt. Personen, welche die E-Mail via BCC bekommen, können sich nicht gegenseitig identifizieren. Allen Empfängern wird aber signalisiert, dass die E-Mail zusätzlich als Blindkopie versendet wurde.


Auch wenn E-Mail-Programme und Server üblicherweise nach der ersten Variante vorgehen, sollte man sich im Zweifelsfall nicht darauf verlassen.

(5) Hinweis:
Microsoft-Outlook-Versionen ab 2003 unterstützen die Möglichkeit, beim Nachrichtenempfänger den "Weiterleiten"- und/oder den "Allen antworten"-Button zu deaktivieren. Dies kann den Absender in Sicherheit wiegen. Microsoft selbst weist darauf hin, daß diese Funktion ausschließlich dann funktioniert, wenn der Empfänger ebenfalls Outlook ab Version 2003 nutzt.
Andere eMail-Programme sowie sogenannte "Webmailer" (das sind Seiten wie z.B. web.de oder gmx.de/.net/.com u.a.) unterstützen diese Funktion in der Regel nicht - sie können, sie müssen nicht.

Gelegentlich wird auch angeboten, diese Funktion in früheren Versionen von Outlook mittels eines Makros nachzupflegen. Auch hier gilt das zuvor Gesagte.
MfG (Mit fränkischen Grüßen) :smilew:

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